Dreijährige Ausbildung in Gesundheits- und Krankenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege in Kombination mit dem dualen Bachelorstudiengang:
- Gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs
- Hochschulzugangsberechtigung (Abitur/ Fachhochschulreife)
- Für das spätere Zulassungsverfahren an der Hochschule wird ein rechtsgültiger Ausbildungsvertrag mit unserer Berufsfachschule für Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege gefordert.
Dreijährige Ausbildung in Gesundheits- und Krankenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege:
- Gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs
- Mittlerer Schulabschluss oder qualifizierender Hauptschulabschluss mit einer abgeschlossenen, mindestens zweijährigen Berufsausbildung oder die Erlaubnis als Krankenpflegehelfer/-in bzw. Pflegefachhelfer/-in (Krankenpflege) oder Pflegefachhelfer/-in (Altenpflege) zu arbeiten.
Einjährige Ausbildung zur Pflegefachhelferin/zum Pflegefachhelfer:
- Gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs
- Hauptschulabschluss
- Vollendung des 17. Lebensjahres
Dreijährige Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin / zum Operationstechnischen Assistenten
- Gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs
- Realschlussabschluss oder eine andere gleichwertige, abgeschlossene Schulbildung oder
- Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung zusammen mit einer erfolgreichen, abgeschlossenen mindestens zweijährigen Berufsausbildung oder
- die Erlaubnis als Krankenpflegehelferin / Krankenpflegehelfer bzw. Pflegefachhelferin / Pflegefachhelfer oder einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe
- Für Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung in der Kranken- und Kinderkrankenpflege kann die Ausbildung auf Antrag um 12 Monate verkürzt werden, wenn mindestens eine Tätigkeit von sechs Monaten im Operationsdienst nachgewiesen ist.
- Für Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung zur Medizinischen Fachangestellten kann die Ausbildung um 6 Monate verkürzt werden, wenn eine Tätigkeit von mindestens 6 Monaten im Operationsdienst / operativen Bereich eines niedergelassenen Chirurgen nachgewiesen werden kann.